Einordnung: Verfassungsprozessrecht
Konkret: Antragsberechtigung im Organstreitverfahren
Kernaussagen: Ist das Quorum von einem Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags nicht erfüllt, sind im Rahmen eines Verfassungsstreitverfahrens nach § 42 Abs. 2 Satz 1 StGHG einzelne Landtagsabgeordnete nicht antragsberechtigt. Ein in einem Verfassungsstreitverfahren nach § 42 StGHG gegen den Präsidenten des Hessischen Landtags gerichteter Antrag ist unzulässig, weil der Landtagspräsident nach § 42 Abs. 2 Sätze 1 und 3 StGHG kein Antragsgegner einer Verfassungsstreitigkeit sein kann.