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OVG NRW, 04.03.21, 14 B 278/21.NE & OVG Schl.-Holst., 04.03.21, 3 MR 7/21

Einordnung: Öffentliches Recht / Prüfungsrecht

Konkret: Video­über­wa­chung wäh­rend Online-Prü­fung zulässig

Kernaussagen: In der Corona-Pandemie haben Universitäten und Hochschulen Schwierigkeiten, Prüfungen in Präsenzform anzubieten und durchzuführen. Als Alternative werden deswegen vielerorts videobeaufsichtigte häusliche Klausurprüfungen angeboten. Beide OVG kamen zu dem Ergebnis, dass die während der Pandemie unter Videoaufsicht stattfindenden Online-Prüfungen vorläufig nicht zu beanstanden sind. Universitäten müssten die Chancengleichheit während der Klausuren auch online wahren, so die Gerichte.

Die Hochschulen hätten sie den Grundsatz der Chancengleichheit zu gewährleisten, also allen Prüflingen vergleichbare Prüfungen mit gleichen Erfolgschancen zu bieten. Die Aufzeichnung diene dazu, die Studierenden einerseits von Täuschungsversuchen abzuhalten. Andererseits biete die Aufzeichnung und vorübergehende Speicherung auch die Möglichkeit für die Studierenden, Störungen während der Prüfung nachzuweisen.
Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG) sei nicht betroffen, da die Videoaufsicht nicht gegen den Willen der Studierenden erfolge. Sie könnten frei entscheiden, ob sie sich darauf einlassen oder lieber später Präsenzprüfungen ablegen möchten, sobald diese nach Corona wieder angeboten werden.

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