Einordnung: Versammlungsrecht
Konkret: Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
Kernaussagen: Von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 I GG ist prinzipiell die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst. Art. 8 I GG schützt auch infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung in Form von Informationsständen, Sitzgelegenheiten, Imbissständen oder auch Zelten, sofern sie funktional-versammlungsspezifisch eingesetzt werden. Infrastrukturelle Begleiteinrichtungen einer Versammlung sind damit nicht in jedem Fall dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen. Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind.