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OVG Münster, Beschluss vom 15.11.2022, 4 B 441/22

Einordnung: Gewerberecht / Kommunalrecht

Konkret: §§ 69, 69a GewO, § 107 GO NRW

Kernaussagen: Bei der im örtlichen Interesse erfolgenden Veranstaltung traditioneller Wochenmärkte handelt es sich nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht wegen § 107 II GO NRW nicht um eine wirtschaftliche Betätigung im Rechtssinne. Traditionelle Wochenmärkte mit Alleinstellungscharakter auf den Marktplätzen oder -flächen der jeweiligen Gemeinde sind als gemeindliche Einrichtungen, die der Wirtschaftsförderung dienen, nach § 107 II 1 Nr. 3 GO NRW vollständig aus dem Anwendungsbereich der Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden ausgenommen.

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