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OVG Münster, Beschluss vom 14.11.2022, 15 B 893/22

Einordnung: Kommunalrecht und Staatshaftungsrecht

Konkret: FBA, Recht auf Chancengleichheit der Parteien gem. Art. 3 I i.V.m. Art. 21 I GG

Kernaussagen: Soweit der Inhaber eines öffentlichen Amtes am politischen Meinungskampf zwischen den politischen Parteien teilnimmt, muss er zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien jeden Rückgriff auf die mit dem Amt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterlassen. Nimmt der Amtsinhaber für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist dieses Handeln im Verhältnis zu den politischen Parteien dem Neutralitätsgebot unterworfen.

Die amtliche Äußerung eines Bürgermeisters, mit der er seine Unterstützung einer privaten Initiative zum Ausdruck bringt, die das Betreiben eines Bürgerbüros einer politischen Partei in seiner Stadt verhindern will, verstößt gegen das Neutralitätsgebot.

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