Einordnung: Allgemeines Verwaltungsrecht / Baurecht
Konkret: § 45 I Nr. 3, II VwVfG NRW, § 82 I 2 BauO NRW
Kernaussagen: Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist u.a. einzustellen, dass eine unterbliebene Anhörung auf der Grundlage des § 45 I Nr. 3, II VwVfG NRW im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens jedenfalls noch nachgeholt werden könnte. Die Nachholung kann auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen, setzt allerdings voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt.
Ein Parteibüro ist kein Laden iSd BauNVO.
Eine Kenntnis des Mieters von der (formellen) Illegalität seiner Nutzung ist generell keine Voraussetzung für seine Inanspruchnahme.