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OVG Magdeburg, Beschluss vom 01.09.2021, 2 M 70/21

Einordnung: Baurecht

Konkret: Drittanfechtung im Baurecht

Kernaussagen: Der Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich kann über die in § 34 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen hinaus nicht entgegengehalten werden, dass etwa wegen seiner städtebaulichen Relevanz oder wegen seiner ggf. nicht erwünschten städtebaulichen Auswirkungen ein „Planungsbedürfnis“ besteht.

Ein grenzüberschreitender Gebietserhaltungsanspruch ist in faktischen Baugebieten i.S. des § 34 Abs. 2 BauGB ausnahmslos ausgeschlossen.
Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauGB nach der die Einhaltung von Abstandsflächen nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, ist auch dann anwendbar, wenn nicht die Frage eines seitlichen, sondern eines rückwärtigen Grenzanbaus im Streit steht.
Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass die Vorschriften über das Baugenehmigungs- und auch das Zustimmungsverfahren beachtet werden.

Diese Entscheidung ist examensrelevant und erscheint in RA 10/2021. Das Problem wird zudem im Skript Crashkurs Öffentliches Recht behandelt.

 

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