Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte
Konkret: Art. 2 I, 6 I GG, Verhältnismäßigkeit
Kernaussagen: Die durch § 6 I der Corona-Verordnung angeordneten Kontaktbeschränkungen (max. 5 Personen aus 2 Hausständen) sind verhältnismäßig. Sie geben nicht vor, wie in einem Hausstand lebende Personen ihren Alltag in den eigenen vier Wänden gestalten dürfen. Zudem ermöglichen die Regelungen bei wechselnden Teilnehmerkreisen, dass sich die Adressaten mit jeder gewünschten Person treffen können. Die Festsetzung der Höchstzahl auf 5 Personen ist vom Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers umfasst. Der so verstandene Eingriff ist angesichts der Bedeutung der Kontaktbeschränkung als wichtigster Grundbaustein bevölkerungsbezogener antiepidemischer Maßnahmen zur Verhinderung der Corona-Pandemie gerechtfertigt. Dass der Verordnungsgeber in § 6 Ia Corona-VO eine günstigere Regelung für den Zeitraum vom 24. bis 26.12.2020 getroffen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die insoweit gegebene Bevorzugung der Weihnachtsfeiertage ist einerseits wegen des grundgesetzlichen Schutzes der staatlich anerkannten Feiertage (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) und des Schutzes des familiären Zusammenlebens (Art. 6 I GG) und andererseits wegen des offensichtlich in weiten Teilen der Gesellschaft bestehenden besonderen Gemeinschaftsbedürfnisses an den Weihnachtstagen sachlich gerechtfertigt.