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OVG Koblenz, Urteil vom 11.11.2022, 7 A 10318/22.OVG

Einordnung: Personalausweisrecht / Grundrechte

Konkret: Art. 2 I GG, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, Art. 11 I GG

Kernaussagen: Welche Eintragungen für diese Identitätsnachweise ausreichend und erforderlich sind, unterliegt allein staatlicher Bestimmung und Festlegung. Ein Recht auf bestimmte Eintragungen in diese Ausweisdokumente kann deshalb allenfalls im Rahmen der hierfür maßgeblichen Vorschriften bestehen. Sowohl für den Bundespersonalausweis als auch den Reisepass ist in den hierzu ergangenen (nationalen) gesetzlichen Vorschriften abschließend geregelt, welche personenbezogenen Angaben diese enthalten.
Auf die in Art. 11 GG geschützte Freizügigkeit kann sich der Kläger hinsichtlich der von ihm beschriebenen Probleme bei Ausreisen aus der Bundesrepublik Deutschland bzw. Einreisen in nichteuropäische Länder nicht berufen, da dieses Grundrecht nicht die Garantie der Ausreisefreiheit beinhaltet.
Die Nichteintragung eines gegriffenen Geburtsdatums bzw. die Erfassung des Platzhalters X oder (<) für die unbekannten Bestandteile des Geburtsdatums in den entsprechenden Feldern der Ausweisdokumente berührt den Kläger auch nicht in verfassungswidriger Weise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG oder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, sofern Angaben zum Geburtsdatum überhaupt in einer Situation wie hier ein ähnlich enger personeller Bezug wie etwa dem Namen beigemessen werden kann.

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