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OVG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2020, 6 B 10868/20.OVG

Das Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten ist rechtmäßig. Die maßgebliche Verordnung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Verordnungsgeber von der ursprünglich mit Wirkung vom 10. Juni 2020 vorgesehenen Öffnung von Prostitutions­stätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung wieder Abstand genommen und die Untersagung der Öffnung dieser Einrichtungen in der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz aufrechterhalten hat.

Dem Verordnungsgeber kommt bei der ständig zu aktualisierenden Bewertung der infektionsschutzrechtlichen Gefahrenlage ein weiter Einschätzungsspielraum zu, der sich auch auf die Frage erstreckt, zu welchem Zeitpunkt eine Maßnahme im Anschluss an eine solche Neubewertung gelockert wird. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die Lockerung von Beschränkungen (auch) davon abhängig gemacht hat, dass eine gebotene effektive Kontrolle möglich ist, um eine gegebe­nenfalls notwendige Nachverfolgung von Infektionsketten und -verläufen zu gewähr­leisten. Bei Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen ist ein drohen­des Kontrolldefizit jedenfalls im Zusammenhang mit der Überprüfung von Kontaktdaten nachvollziehbar.

Bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen besteht – anders als bei sonstigen körpernahen Dienstleistungen oder im Bereich der Gastronomie – ein erhöhtes Bedürfnis an „Diskretion“, das es für diesen Bereich wahrscheinlicher erachten lässt, dass Kunden unzutreffende Kontaktdaten angeben. Sofern der Verordnungs­geber bei seiner ursprünglichen Entscheidung für eine Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen in Bezug auf drohende Kontrolldefizite einer Fehleinschätzung unterlegen sein sollte, so hindert ihn dieser Umstand ihn nicht daran, die Sachlage unter Berücksichtigung von (berechtigter) Kritik neu zu bewerten und die Verordnung entsprechend zu ändern.

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