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OVG Koblenz, Beschluss vom 03.01.2022, 7 B 10005/22.OVG

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Versammlungsrecht

Konkret: Konkurrenzverhältnis

Kernaussagen: Fraglich ist, in welchem Verhältnis die versammlungsrechtliche Befugnis zum Erlass eines Versammlungsverbots zu den infektionsschutzrechtlichen Befugnissen nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum Erlass von notwendigen Schutz­maßnahmen steht. Denn nach dem Ende der durch den Deutschen Bundestag fest­gestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite schließe § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG ausdrücklich die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mög­liche Schutzmaßnahme aus. Es spricht einiges dafür, darin eine infektionsschutzrecht­liche Spezialregelung zu sehen, die eine Sperrwirkung gegenüber dem Versammlungs­gesetz insoweit entfaltet, als sie einen Rückgriff auf diese allgemeine versammlungs­rechtliche Befugnis zum Erlass eines Versammlungsverbots bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Verbreitung von COVID-19 jedenfalls grundsätzlich aus­schließt. Wenn eine solche grundsätzliche Sperrwirkung zu bejahen sein sollte, würde sich die weitere Frage stellen, wie weit diese grundsätzliche Sperrwirkung reicht und ob nicht Ausnahmen von einem solchen Grundsatz zuzulassen sind.

Diese Entscheidung ist examensrelevant. Das Problem wird im Skript Crashkurs Öffentliches Recht behandelt.

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