Einordnung: Infektionsschutzrecht / Versammlungsrecht
Konkret: Konkurrenzverhältnis
Kernaussagen: Fraglich ist, in welchem Verhältnis die versammlungsrechtliche Befugnis zum Erlass eines Versammlungsverbots zu den infektionsschutzrechtlichen Befugnissen nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen steht. Denn nach dem Ende der durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite schließe § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG ausdrücklich die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme aus. Es spricht einiges dafür, darin eine infektionsschutzrechtliche Spezialregelung zu sehen, die eine Sperrwirkung gegenüber dem Versammlungsgesetz insoweit entfaltet, als sie einen Rückgriff auf diese allgemeine versammlungsrechtliche Befugnis zum Erlass eines Versammlungsverbots bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Verbreitung von COVID-19 jedenfalls grundsätzlich ausschließt. Wenn eine solche grundsätzliche Sperrwirkung zu bejahen sein sollte, würde sich die weitere Frage stellen, wie weit diese grundsätzliche Sperrwirkung reicht und ob nicht Ausnahmen von einem solchen Grundsatz zuzulassen sind.
Diese Entscheidung ist examensrelevant. Das Problem wird im Skript Crashkurs Öffentliches Recht behandelt.