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OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2022, OVG 9 S 5/22

Einordnung: Infektionsschutzrecht
 
Konkret: Genesenenstatus nach der COVI-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV)
 
Kernaussagen: § 2 Nr. 4 und 5 SchAusnahmV enthalten lediglich Begriffsbestimmungen, die als solche keine Rechte und Pflichten und damit auch kein Rechtsverhältnis der Bürger zu staatlichen Stellen begründen. Wirkung im Sinne der Begründung von Rechten und Pflichten und damit der Begründung eines Rechtsverhältnisses entfalten § 2 Nr. 4 und 5 SchAusnahmV nur mittelbar im Zusammenspiel mit bundes- oder landesrechtlichen infektionsschutzrechtlichen Ge- und Verboten (z. B. "2-G"-Regelungen) und den insoweit ebenfalls getroffenen, an § 2 Nr. 4 und 5 SchAusnahmV anknüpfenden Ausnahmeregelungen.
Die Gültigkeit oder Nichtigkeit einer Norm ist eine Qualifizierung, die kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt, weshalb die Feststellung der Nichtigkeit der Verordnung zur Änderung der SchAusnahmV vom 14. Januar 2022 schon deshalb unzulässig ist.

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