Einordnung: Gewerberecht
Konkret: § 35 I 2, VIIa 1 GewO
Kernaussagen: Aus der Unzuverlässigkeit der gewerbetreibenden GmbH kann zwingend auf die Unzuverlässigkeit ihres Vertreters geschlossen werden, wenn allein dieser Vertreter für die Geschicke der gewerbetreibenden GmbH verantwortlich war und sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der GmbH aus dem Handeln ihres Vertreters ergibt.