Einordnung: Kommunalrecht
Konkret: Vorprüfungsrecht des Ratsvorsitzenden bei der Aufstellung der Tagesordnung
Kernaussagen: Zwar deckt die Verbandskompetenz der Gemeinde bei spezifisch örtlichem Bezug auch die Befassung des Gemeinderats mit Themen, für die andere Träger öffentlicher Gewalt zuständig sind. Innergemeindlich deckt die Organzuständigkeit des Gemeinderats hingegen grundsätzlich nicht die Befassung mit Angelegenheiten, für die der Bürgermeister zuständig ist. Entsprechende Verhandlungsgegenstände muss der Bürgermeister nicht in die Tagesordnung aufnehmen.
Diese Entscheidung ist examensrelevant und erscheint in RA 10/2021. Das Problem wird behandelt im Crashkurs Öffentliches Recht.