Einordnung: Strafrecht / Körperverletzung
Konkret: Schlag ins Gesicht als Körperverletzung?
Kernaussagen: Es ging u.a. um den folgenden Fall:
Der Angeklagte schlug dem Opfer „ it seiner geballten linken Faust bewusst und zielgerichtet auf die rechte Wange, welche sich infolge dessen rötete und zu pochen begann.“
Dem Tatgericht erschien das Vorliegen einer Körperverletzung wohl derart offensichtlich zu sein, dass es hierzu quasi keine weiteren Ausführungen machte. Dem OLG Hamm war dies jedoch zu wenig:
Unter einer Gesundheitsbeschädigung i.S.v. § 223 StGB ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes zu verstehen. Diese muss über eine ganz geringfügige Einwirkung auf die körperliche Integrität hinausgehen. Regelmäßig ist eine bloße Rötung noch keine Gesundheitsbeschädigung. Die körperliche Misshandlung i.S.v. § 223 StGB ist ein übles, unangemessenes Behandeln, das das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens setzt nicht unbedingt das Zufügen eines Schmerzes voraus. Es darf sich aber nicht nur um eine ganz unerhebliche Einwirkung handeln. Die Beurteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei nach der Sicht eines objektiven Betrachters - nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen - und richtet sich insbesondere nach Dauer und Intensität der störenden Beeinträchtigung.
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Dieser Beschluss ist klausurrelevant.