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OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.05.2022, 6 U 251/21

Einordnung: Zivilrecht / Schadensersatz

Konkret: Auf Parkplätzen gilt nicht immer "rechts vor links"

Kernaussagen: Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. waren im konkreten Fall die Verursachungsbeiträge der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge als gleichgewichtig anzusehen und der durch den Unfall verursachte Schaden zu teilen.

Der Beklagte konnte nicht geltend machen, dass sein Vorfahrtsrecht verletzt worden war. Zwar sind die Regeln der StVO auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen - wie hier - grundsätzlich anwendbar. Fahrgassen auf Parkplätzen sind jedoch keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewährten deshalb keine Vorfahrt. Kreuzen sich demnach zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Somit ist jeder Fahrzeugführer verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jemals anderen Fahrzeugführer zu suchen.

Etwas Anderes gilt nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für einen solchen Straßencharakter kann sowohl die Breite der Fahrgassen sprechen als auch bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben. Derartige straßentypische bauliche Merkmale fehlen hier allerdings. Die Fahrgassen dienen ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr, da an ihnen jeweils Parkboxen angeordnet sind.

Da es am Straßencharakter auch für die vom Klägerfahrzeug befahrene Fahrgasse fehlte, hatte der Beklagte nicht die hohen Sorgfaltsanforderungen beim Einfahren auf eine Fahrbahn (§ 10 StVO) erfüllen müssen.

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Dieses Urteil ist klausur- und praxisrelevant.

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