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OLG Frankfurt a. M., 18.10.2023, 7 ORs 37/23

Einordnung: Rechtsmittel / Auslegung

Konkret: Auslegung des eingelegten Rechtsmittels: Berufung oder Revision?

Kernaussagen:
Das gemäß § 346 II 1 StPO angerufene Revisonsgericht hat auch zu prüfen, ob das Rechtsmittel überhaupt als Revision anzusehen ist. Eine Auslegung der Rechtsmittelerklärung ist veranlasst, wenn mehrere Rechtsmittel zulässig sind und unklar bleibt, welches eingelegt werden soll. Das Rechtsmittel ist so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreichbar ist; im Zweifel gilt das Rechtsmittel als eingelegt, das die umfassendere Nachprüfung erlaubt. Dies ist i.d.R. die Berufung, da sie eine neue Tatsacheninstanz eröffnet und die Revision gegen das Berufungsurteil Immer noch möglich ist.

Die obige Auslegungsfrage stellt sich nur bei Strafurteilen der Amtsgerichte. Nur hier stehen die Rechtsmittel der Berufung und der (Sprung-)Revision zur Auswahl. Erstinstanzliche Urteile des LG und des OLG können ohnehin nur mit der Revision zum BGH angegriffen werden.

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