Hat der Angeklagte sein zunächst gegen das amtsgerichtliche Urteil unbestimmt eingelegtes Rechtsmittel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit Verteidigerschriftsatz "als Revision konkretisiert" und damit eindeutig und unwiderruflich bezeichnet, bringt jedoch innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO weder die Revisionsanträge noch ihre Begründung an, ist das Rechtsmittel als Revision zu behandeln und diese als unzulässig zu verwerfen und nicht etwa als Berufung anzusehen und als solche weiter durchzuführen.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2019, 1 Ws 78/19
Kommentar schreiben