Einordnung: Staatsorganisationsrecht
Konkret: Demokratieprinzip / verfassungswidriges Verfassungsrecht
Kernaussagen: Das Demokratieprinzip zählt zum Bestand der identitätsstiftenden und -sichernden Grundentscheidungen der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein. Es ist nicht nur objektives Strukturprinzip, sondern gewährt auch der bzw. dem einzelnen Abgeordneten im Organstreitverfahren rügbare Rechte.
Im Fall einer Notlage nach Art. 22a Abs. 4 LV hat der Notausschuss als Notparlament die Stellung des Landtags und nimmt dann weitgehend dessen Rechte wahr. Diese besondere Stellung erfordert ein erhöhtes Maß an eigener demokratischer Legitimation. Eine solche Legitimation kann nicht allein von den Fraktionen vermittelt werden. Erforderlich ist vielmehr eine direkte Legitimation, die nur unmittelbar durch den Landtag in Form einer eigenen Entscheidung durch Wahl geschaffen werden kann.