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KG, Beschluss vom 08.07.2019, (3) 121 Ss 86-19 (49/19

1. Bei einer Festnahme zur Identitätsfeststellung gemäß §§ 127 I S. 2, 163 b I StPO ist die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im Sinne des § 113 III StGB von der Beachtung der bei ihr einzuhaltenden wesentlichen Förmlichkeiten abhängig. Nach § 163 b I S. 1 2. HS StPO i.V.m. § 163 a IV S. 1 StPO ist dem Betroffenen bei Beginn der ersten Maßnahme zur Identitätsfeststellung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.
2. Erfolgt die Widerstandshandlung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Eröffnung noch gar nicht möglich war, ohne die Festnahme zu gefährden, so steht dies der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nicht entgegen.

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