Einordnung: Strafrecht / Straßenverkehrsdelikte
Konkret: Zum Gefährdungsschaden bei § 315c StGB
Kernaussagen:
Die Feststellung eines nach § 315c StGB tatbestandlichen Gefährdungsschadens erfordert zwei Prüfschritte:
Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert (Wertgrenze: ab 750 €) gehandelt hat.
Wird dies bejaht, so ist weiter zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der allein maßgebliche "überschießende" Gefährdungsschaden.
Auf der anderen Seite kann der tatsächlich eingetretene Schaden natürlich niemals höher sein als der sog. (und allein maßgebliche) Gefährdungsschaden.
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