Einordnung: Staatsangehörigkeitsrecht
Einordnung: Erwerb der Staatsangehörigkeit durch "Ersitzung"
Kernaussagen: Die "Ersitzung“ der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine mindestens zwölfjährige Behandlung als Deutscher seitens deutscher Behörden, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, erstreckt sich auf dessen Abkömmlinge unabhängig davon, ob diese selbst "gutgläubig“ sind.