Einordnung: StaatsorgaR / Wasserrecht
Konkret: Art. 89 GG, §§ 4, 49 WHG
Kernaussagen:
Am 23.5.2015 beseitigte die Feuerwehr einer bayerischen Gemeinde eine Ölverunreinigung des Mains, der eine Bundeswasserstraße ist. Der Verursacher der Gewässerverunreinigung konnte nicht festgestellt werden. Die Gemeinde machte die Kosten des Feuerwehreinsatzes gegenüber der zuständigen Behörde des Bundes geltend, was nach Einschätzung des BVerwG rechtmäßig ist. Denn die wasserrechtliche Unterhaltungslast des Bundes für die in seinem Eigentum stehenden Bundeswasserstraßen geht über die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluss hinaus.