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BVerwG, Urteil vom 17.03.2021, 3 C 3.20

Einordnung: Fahrerlaubnisrecht

Konkret: Notwendigkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Kernaussagen:  Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchzuführen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufweist, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. In einem solchen Fall begründen, wie § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) voraussetzt, sonst Tatsachen die Annahme von (künftigem) Alkoholmissbrauch. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbehörde nach dieser Vorschrift durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären.

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