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BVerwG, Urteil vom 13.6.2023, 9 CN 2.22

Einordnung: Straßenverkehrsrecht

Konkret: § 6a Va StVG

Kernaussagen: § 6a Va StVG ermächtigt ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung. Die Festlegung von Anwohnerparkgebühren darf also nicht per Satzung erfolgen.
Werden unterschiedliche Tarifstufen gebildet, müssen diese den Anforderungen des Art. 3 I GG genügen.
Bei der Bemessung der Gebühren dürfen soziale Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden.

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