Einordnung: Straßenverkehrsrecht
Konkret: § 6a Va StVG
Kernaussagen: § 6a Va StVG ermächtigt ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung. Die Festlegung von Anwohnerparkgebühren darf also nicht per Satzung erfolgen.
Werden unterschiedliche Tarifstufen gebildet, müssen diese den Anforderungen des Art. 3 I GG genügen.
Bei der Bemessung der Gebühren dürfen soziale Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden.