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BVerfG, Beschluss vom 2.2.2023, 1 BvR 187/21

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Art. 3 III 1, 9 I GG

Kernaussagen: Der Beschwerdeführer ist langjähriges Mitglied der NPD und in einem Bundesland deren Landesvorsitzender. Er war Mitglied in einem Sportverein, der seine Vereinssatzung im Jahr 2018 geändert hat. Aufgrund dieser Änderung wurde der Beschwerdeführer wegen seiner Parteimitgliedschaft aus dem Verein ausgeschlossen. Durch die Entscheidungen der angerufenen Zivilgerichte, die diesen Ausschluss bestätigt haben, sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 III 1 GG verletzt. Die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechte der Mitglieder eines Vereins bewegen sich in dem Rahmen, den ein Verein setzt, denn das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit in Art. 9 I GG gewährt einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen. Zielt ein privater Amateur-Breitensportverein wie hier mit seiner Satzung ausdrücklich auf eine Orientierung an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen, ist das mit Blick auf die in Art. 9 II GG wie auch in Art. 1 I, Art. 3 III und Art. 21 II GG zum Ausdruck kommende Wertung nicht zu beanstanden.

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