Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich gegen das sogenannte Kohleausstiegsgesetz richtete, wird abgelehnt. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin wäre nämlich von vornherein, weil sich diese als gemischtwirtschaftliches Unternehmen, an dem die öffentliche Hand mit mehr als 50 % beteiligt ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Grundrechte berufen kann.
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BVerfG, Beschluss vom 18.08.2020, 1 BvQ 82/20
Rechtsgebiet: Öffentliches Recht
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