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BVerfG, Beschluss vom 11.11.2021, 1 BvR 11/20

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG

Kernaussagen: Das BVerfG hat Entscheidungen von Fachgerichten, denen eine zivilrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Unterlassung einer Äußerung zugrunde lag, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Fachgerichte zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin bezeichnete einen bekannten deutschen Sänger im Rahmen eines Fachvortrags zum Thema Reichsbürger unter anderem als Antisemiten. Die Beschwerdeführerin wurde anschließend vor den Fachgerichten dazu verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die getätigte Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten. Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, weil die Fachgerichte insbesondere keine konkrete Sinndeutung der Äußerung der Beschwerdeführerin vorgenommen haben, um die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers des Ausgangsverfahrens klären zu können. Darüber hinaus verkennen sie im Ergebnis die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf.

Diese Entscheidung ist examensrelevant. Das Problem wird behandelt im Skript Grundrechte, Crashkurs Öffentliches Recht, und erscheint zudem in der RA 02/2022.

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