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BVerfG, Beschluss vom 07.04.2022, 2 BvR 2194/21

Einordnung: Grundrechte / Staatsorganisationsrecht

Konkret: Rückwirkungsverbot, Art. 20 Abs. 3 GG

Kernaussagen: Die Beschwerdeführerin ist eine Beteiligungsgesellschaft und herrschendes Unternehmen einer Geschäftsbank. In einem Strafverfahren gegen zwei Angeklagte im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften ordnete das Landgericht gegen die Beschwerdeführerin die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von etwa 176,5 Millionen Euro an. Nach Feststellung der Strafkammer habe sich die Bank in den Jahren 2007 bis 2011 im Wege des Eigenhandels an den Cum-Ex-Geschäften beteiligt. Die dagegen gerichtete Revision der Beschwerdeführerin vor dem Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die Einziehung trotz möglicher Verjährung der Ansprüche aufgrund der durch das Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführten Regelung des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB und der Übergangsvorschrift des Art. 316j EGStGB nicht ausgeschlossen. Das BVerfG hat nun entschieden, dass Art. 316j EGStGB zwar eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte“ Rückwirkung) darstellt, diese aber ausnahmsweise wegen überragender Belange des Gemeinwohls zulässig und mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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