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BGH, Urteil vom 26.01.2022, IV ZR 144/21

Einordnung: Zivilrecht / Versicherungsrecht

Konkret: Gaststättenschließung im Lockdown: Betriebsschließungsversicherung greift nicht

Kernaussagen: Einem Versicherungsnehmer stehen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte zu, wenn eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Nach den (hier) zugrundeliegenden Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. In dem dortigen Katalog der meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger werden weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 aufgeführt.

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