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BGH, Urteil vom 22.11.2022, VI ZR 344/21

Einordnung: Zivilrecht / Halterhaftung

Konkret: Vorfahrtsregel "rechts vor links" auf Parkplätzen?!

Kernaussagen:
Im Rahmen der Halterhaftung gem. § 7 I StVG hat der BGH entschieden:
Die in § 8 I 1 StVO normierte Vorfahrtsregel "rechts vor links“ findet im Streitfall auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz weder unmittelbar noch mittelbar im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 II StVO in für die Schadensquoten relevanter Weise Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt. Ob einer Fahrspur Straßencharakter zukommt, wird dabei danach beurteilt, ob die baulichen Verhältnisse für den Verkehrsteilnehmer vertraute typische Straßenmerkmale erkennen lassen, wobei Unterschiede in der Gewichtung einzelner baulicher Merkmale, wie etwa Fahrbahnmarkierungen, Fahrspurbreite oder Asphaltierung bestehen. In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung rückt dabei die Bedeutung der für den Verkehrsteilnehmer erkennbaren Funktion der Fahrspuren in den Vordergrund, wobei der Straßencharakter verneint wird, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindest auch zweckbestimmend ist.

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