Einordnung: Strafrecht / Tötungsvorsatz
Konkret: Zum Tötungsvorsatz bei „Raser-Fällen"
Kernaussagen: Im „Moerser-Raser-Fall“ hat der BGH das Mordurteil des LG Kleve aufgehoben. Die Beweiswürdigung des LG habe den Anforderungen zur Begründung eines bedingten Tötungsvorsatzes bei hochriskanten Verhaltensweisen im öffentlichen Straßenverkehr nicht entsprochen. Das LG habe insbesondere nicht hinreichend bedacht, dass der vorfahrtsberechtigte Angeklagte möglicherweise auf die Einhaltung der Haltepflicht des Querverkehrs und damit ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben eines Unfalls vertraute. Die Sache bedürfe deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.
Die Abgrenzung Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit ist ein absoluter Klassiker. In jüngerer Zeit geht es dabei vor allem um die sog. „Raser-Fälle“. Die Trennungslinie verläuft sehr häufig bei der Frage, ob der Täter noch ernsthaft auf das Ausbleiben des tödlichen Ausgangs vertrauen durfte (dann bewusste Fahrlässigkeit) oder ob es sich um ein bloß vages Vertrauen (bloßes Hoffen / „Gottvertrauen“) handelte (dann Vorsatz). Zum Einstieg in den AT des StGB bietet sich die Basis-Reihe an. Zur Einarbeitung in das Thema bietet sich das Intensiv-Skript Strafrecht BT III an. Zur Schnellwiederholung vor beiden Examina das Skript Crashkurs Strafrecht.