Ein Versuch ist fehlgeschlagen (und ein Rücktritt damit ausgeschlossen), wenn die Tat nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung der Tat nicht mehr für möglich hält. Bei einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt hinsichtlich eines Einzelakts ausgeschlossen, wenn dieser Einzelakt bereits als fehlgeschlagener Versuch zu werten ist. Sind die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung durch die subjektive Zielsetzung des Angeklagten zu einem einheitlichen Geschehen verbunden, kommt es allein auf die subjektive Sicht des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an.
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BGH, Beschluss vom 15.01.2019, 4 StR 470/18
Rechtsgebiet: Strafrecht
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