Einordnung: Arbeitsrecht / Befristung
Konkret: Studentische Hilfskraft: Befristung unwirksam, wenn keine wissenschaftliche Hilfstätigkeit vorliegt
Kernaussagen: Nach § 6 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen zwischen Studierenden und einer Hochschule zulässig, wenn nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit iSv. § 6 Satz 1 WissZeitVG liegt vor, wenn durch die Tätigkeit die wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre unmittelbar unterstützt wird.
Die Aufgaben der Klägerin bestanden vor allem in der technischen Beratung und Betreuung der wissenschaftlichen Einrichtungen der Beklagten bei der Schaffung und dem Betrieb von virtuellen Lernplattformen sowie beim Einsatz und der Nutzung digitaler Medien und Technologien in Forschung und Lehre. Die Aufgaben der Klägerin hatten keinen inhaltlichen Bezug zur wissenschaftlichen Tätigkeit der einzelnen Fachbereiche; im Wesentlichen ging es darum, den Anwendern der Plattformen bei Anwendungsproblemen zu helfen.