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        <name>Jura Intensiv Verlag</name>
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    <title>Blog / Atom Feed</title>
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    <updated>2026-06-05T22:02:52+02:00</updated>
    
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            <title type="text">OVG Schleswig, 23.4.2026 - 6 MB 9/26 </title>
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                <![CDATA[
                
                                            Äußerungen eines Ministerpräsidenten über das Nachrichtenprotal &quot;Nius&quot;.
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung: &amp;nbsp; Grundrechte / Staatshaftungsrecht  
  Konkret: &amp;nbsp; Äußerungen von Hoheitsträgern  
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Es bedarf bei Äußerungen eines Amtsträgers aufgrund seiner Doppelrolle als Amtsträger und Parteipolitiker bzw. politisch engagiertem Bürger für eine Zuordnung einer Abgrenzung zwischen Äußerungen mit Amtsbezug und solchen ohne. 
 Äußerungen in Talkrunden, Interviews oder Diskussionsforen sind jeweils für sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bewerten. In Zweifelsfällen ist davon auszugehen, dass Äußerungen von Amtsträgern im Rahmen einer Talkshow nicht in amtlicher Eigenschaft getätigt werden. 
 
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                            <updated>2026-04-23T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">VerfGH München, 3.3.2026 - Vf. 3-VII-25 </title>
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                <![CDATA[
                
                                            Prüfungsmaßstab der Landesverfassungsgerichte.
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung: &amp;nbsp; Staatsorganisationsrecht  
  Konkret: &amp;nbsp; Art. 70 ff. GG  
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Art. 6 Abs. 8 Satz 2 BayHIG, wonach die Hochschulen des Freistaates Bayern mit Einrichtungen der Bundeswehr zusammenzuarbeiten haben, wenn und soweit das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag der Bundeswehr die Erforderlichkeit der Zusammenarbeit im Interesse der nationalen Sicherheit feststellt, enthält eine Regelung der Landesverteidigung und verstößt gegen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG. Darin liegt eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Demgegenüber hat das allgemeine Kooperationsgebot der Hochschulen mit Einrichtungen der Bundeswehr gemäß Art. 6 Abs. 8 Satz 1 BayHIG keinen spezifischen Verteidigungsbezug und verstößt deshalb nicht gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. 
 
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                            <updated>2026-04-23T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">BVerwG, 26.3.2026 - 8 C 3.25 </title>
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                <![CDATA[
                
                                            Mitgliedschaft der Stadt Nürnberg in der &quot;Allianz gegen Rechtsextremismus&quot;
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung: &amp;nbsp; Staatsrecht / Kommunalrecht  
  Konkret: &amp;nbsp; Art. 21 I, 28 II 1 GG  
 
  Kernaussage:&amp;nbsp;  
 Ein Anspruch einer Partei auf Austritt einer Kommune aus einer &quot;Allianz gegen Rechtsextremismus&quot;,&amp;nbsp;die sich kritisch zu dieser Partei äußert, kann nur bestehen, wenn der Kommune diese Äußerungen&amp;nbsp;nach Zielsetzung und Wirkung ihrer Mitgliedschaft wie eigene zuzurechnen sind und der darin liegende&amp;nbsp;mittelbare Eingriff in die Chancengleichheit der Partei nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt&amp;nbsp;ist. 
 Das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung kann mittelbare Eingriffe in die Chancengleichheit der Parteien rechtfertigen. 
 &amp;nbsp; 
 
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                            <updated>2026-03-26T00:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">BVerfG, Beschluss vom 11.12.2025, 1 BvR 986/25 und Beschluss vom 16.12.2025, ...</title>
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                <![CDATA[
                
                                            Sinnermittlung von Äußerungen im Sinne des Art. 5 I 1 GG
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung: &amp;nbsp;Grundrechte 
  Konkret: &amp;nbsp; Art. 5 I 1 GG  
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben kann. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. 
 Aufbauend auf der Sinnermittlung der in Frage stehenden Äußerung erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Eine Verurteilung kann ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dabei handelt es sich um Ausnahmekonstellationen, an deren Vorliegen jeweils strenge Kriterien anzulegen sind. 
 
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                            <updated>2026-03-24T00:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">BGH, 14.01.2026, 2 StR 277/25</title>
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                <![CDATA[
                
                                            Verdeckungsabsicht und Eventualtötungsvorsatz
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung: &amp;nbsp;Strafrecht / Verdeckungsabsicht 
  Konkret: &amp;nbsp; Verdeckungsabsicht und Eventualtötungsvorsatz  
 
  Kernaussage:&amp;nbsp;  
 1.Ein Täter handelt in Verdeckungsabsicht, um eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten. Solange der Täter subjektiv davon ausgeht, dass die Umstände der Tat noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang bekannt sind, kommt eine Tötung aus Verdeckungsabsicht in Betracht. 
 2.Auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgehende Täter kann mit Verdeckungsabsicht handeln, wenn er davon ausgeht, die Aufdeckung der vorangegangenen Straftat durch die mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Tathandlung als solche unabhängig vom Eintritt eines Todeserfolgs verhindern zu können. Hält er dagegen den Verdeckungserfolg nur durch den Tod des Opfers für erreichbar, sind bedingter Vorsatz und Verdeckungsabsicht nicht miteinander in Einklang zu bringen.&amp;nbsp; 
 Unsere Ausbildungszeitschrift „RA“ informiert Dich top-aktuell über aktuelle Rechtsprechung. Zusätzlich zu&amp;nbsp;den Monatsausgaben erhältst Du von uns zur Monatsmitte stets noch weitere relevante Entscheidungen per&amp;nbsp;PDF im „RA-Telegramm“. Und natürlich hast Du Online-Zugang zum Archiv.&amp;nbsp;    Die Mordmerkmale werden ausführlich im INTENSIV-Skript Strafrecht BT II und „kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript&amp;nbsp;Strafrecht von Jura Intensiv dargestellt. Einen guten Begleiter für die Vorlesung stellen unsere KOMPAKT-Skripte dar. 
 
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                            <updated>2026-03-24T00:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">BGH, 22.10.2025, 5 StR 197/25</title>
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                <![CDATA[
                
                                            Notwehr: Ab wann ist ein Angriff gegenwärtig?
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung: &amp;nbsp;Strafrecht /&amp;nbsp;Notwehr 
  Konkret: &amp;nbsp; Notwehr: Ab wann ist ein Angriff gegenwärtig?  
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Ein nach der objektiven Sachlage zu beurteilender gegenwärtiger Angriff&amp;nbsp;liegt nicht erst vor, wenn der Angreifer tatsächlich eine Verletzungshandlung begangen hat. Ein Angriff ist vielmehr bereits dann gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, sodass durch das Hinausschieben einer Verteidigungshandlung entweder deren Erfolg infrage gestellt wird oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen muss. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage; als Angriff in diesem Sinne ist daher auch ein Verhalten zu werten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlichen nicht hinnehmbaren Risiken aussetzen würde.&amp;nbsp; 
 Häufig findet sich auch die folgende Formulierung: Der Angriff ist auch schon gegenwärtig, wenn sich der Angreifer&amp;nbsp;„im schmalen Vorfeld des Versuchs“ befindet. 
 Unsere Ausbildungszeitschrift „RA“ informiert Dich top-aktuell über aktuelle Rechtsprechung. Zusätzlich zu&amp;nbsp;den Monatsausgaben erhältst Du von uns zur Monatsmitte stets noch weitere relevante Entscheidungen per&amp;nbsp;PDF im „RA-Telegramm“. Und natürlich hast Du Online-Zugang zum Archiv.&amp;nbsp;    Die Notwehr wird ausführlich im INTENSIV-Skript Strafrecht AT I und „kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript&amp;nbsp;Strafrecht von Jura Intensiv dargestellt. Einen guten Begleiter für die Vorlesung stellen unsere KOMPAKT-Skripte dar. 
 
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                            <updated>2026-03-24T00:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">BGH, 15.01.2026 – 5 StR 417/25</title>
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                <![CDATA[
                
                                            Wann handelt der Täter heimtückisch?
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            </summary>
            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung: &amp;nbsp;Strafrecht /&amp;nbsp;Heimtücke 
  Konkret: &amp;nbsp;Wann handelt der Täter heimtückisch? 
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Opfer, das sich keines Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit versieht. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. 
 Für die Annahme des Ausnutzungsbewusstseins ist nicht entscheidend, ob es dem Täter gerade darauf ankommt, ein arg- und wehrloses Opfer zu töten, sondern nur, ob er die hierfür relevanten Umstände wahrnimmt und in dem Bewusstsein handelt, einen infolge der Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Hierfür ist relevant, ob die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, beeinträchtigt ist. Das Ausnutzungsbewusstsein kann dabei im Einzelfall bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt. Bei erhaltener Unrechtseinsicht ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt&amp;nbsp; 
 Unsere Ausbildungszeitschrift „RA“ informiert Dich top-aktuell über aktuelle Rechtsprechung. Zusätzlich zu&amp;nbsp;den Monatsausgaben erhältst Du von uns zur Monatsmitte stets noch weitere relevante Entscheidungen per&amp;nbsp;PDF im „RA-Telegramm“. Und natürlich hast Du Online-Zugang zum Archiv.&amp;nbsp;    Die Mordmerkmale werden ausführlich im INTENSIV-Skript Strafrecht BT II und „kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript&amp;nbsp;Strafrecht von Jura Intensiv dargestellt. Einen guten Begleiter für die Vorlesung stellen unsere KOMPAKT-Skripte dar. 
 
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                            <updated>2026-03-24T00:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">BVerfG, 24.3.2026 - 2 BvL 3/18 </title>
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                <![CDATA[
                
                                            Zweitveröffentlichungspflicht im Hochschulrecht.
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            </summary>
            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung: &amp;nbsp; Staatsorganisationsrecht  
  Konkret: &amp;nbsp; Gesetzgebungskompetenzen  
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Der Kompetenztitel aus Art. 73 I Nr. 9 GG für das „Urheberrecht“ begründet eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Schutz des geistigen Eigentums an kulturellen – insbesondere literarischen, musikalischen, sonstigen künstlerischen und wissenschaftlichen – Schöpfungen sowie für verwandte Leistungsschutzrechte. Diese Gesetzgebungskompetenz erstreckt sich auch auf die Sicherung ideeller Interessen des Urhebers an seinem Werk als einem Anliegen des Urheberrechts, das gegenüber dem Schutz materieller Interessen nicht nur nachgeordnet und gleichsam akzessorisch ist. 
 
                ]]>
            </content>

                            <updated>2026-03-24T00:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">BGH, 20.01.2026, X ZR 15/25</title>
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                <![CDATA[
                
                                            Wegen Coronainfektion in Kabine gesperrt: Keine Minderung des Kreuzfahrtpreises
                                        ]]>
            </summary>
            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung: &amp;nbsp;Zivilrecht / Reiserecht 
  Konkret:&amp;nbsp; Corona-Isolation auf Kreuzfahrt = kein Reisemangel 
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Wird ein Reisender wegen einer Corona-Infektion oder eines begründeten Infektionsverdachts an Bord isoliert, liegt nicht automatisch ein Reisemangel vor. Entscheidend ist, dass die Einschränkung allein in der Person des Reisenden liegt. Dann besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises aus  § 651m Abs. 2 Satz 1 BGB  i.V.m.  § 651i Abs. 3 Nr. 6 BGB . Auch wenn die Isolation nicht behördlich angeordnet war, kann sie zulässig sein, wenn sie ein angemessenes Mittel zum Schutz anderer Reisender und des Personals darstellt. Ein Beistandsanspruch aus  § 651q Abs. 1 BGB  bestand hier ebenfalls nicht. 
 Unsere Ausbildungszeitschrift „RA“ informiert Dich top-aktuell über aktuelle&amp;nbsp;Rechtsprechung. Zusätzlich zu den Monatsausgaben erhältst Du von uns zur Monatsmitte&amp;nbsp;stets noch weitere relevante Entscheidungen per PDF im „RA-Telegramm“. Und natürlich&amp;nbsp;hast Du Online-Zugang zum Archiv.&amp;nbsp; 
  Die examensrelevanten Bereiche des Zivilrechts werden&amp;nbsp;„kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript&amp;nbsp;Zivilrecht von Jura Intensiv dargestellt.&amp;nbsp;  Ein guter Begleiter für die Vorlesung sind unsere Kompakt-Skripte.  
 
                ]]>
            </content>

                            <updated>2026-03-18T00:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">OLG Zweibrücken, 04.11.2025, 8 U 19/24</title>
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                <![CDATA[
                
                                            Kein Schmerzensgeld nach verabredeter Schlägerei
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung: &amp;nbsp;Zivilrecht / Deliktsrecht 
  Konkret: &amp;nbsp;Zur Prügelei verabredet? Kein Schmerzensgeld. 
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Wer sich bewusst auf eine verabredete Schlägerei einlässt, kann sich hinterher regelmäßig nicht auf Schmerzensgeld berufen. Das OLG Zweibrücken macht deutlich: Wer freiwillig in eine Situation geht, in der es letztlich vom Zufall abhängt, wer verletzt wird, trägt das Risiko mit. Im Deliktsrecht kann ein solches Mitwirken des Geschädigten nach  § 254 BGB  sogar dazu führen, dass eine Haftung vollständig entfällt. Genau das war hier der Fall: Beleidigungen, Verabredung zum Kampf auf abgelegenem Parkplatz, Tierabwehrspray und laufendes Handy sprachen klar gegen eine bloße Aussprache. 
 Unsere Ausbildungszeitschrift „RA“ informiert Dich top-aktuell über aktuelle&amp;nbsp;Rechtsprechung. Zusätzlich zu den Monatsausgaben erhältst Du von uns zur Monatsmitte&amp;nbsp;stets noch weitere relevante Entscheidungen per PDF im „RA-Telegramm“. Und natürlich&amp;nbsp;hast Du Online-Zugang zum Archiv.&amp;nbsp; 
  Die examensrelevanten Bereiche des Zivilrechts werden&amp;nbsp;„kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript&amp;nbsp;Zivilrecht von Jura Intensiv dargestellt.&amp;nbsp;  Ein guter Begleiter für die Vorlesung sind unsere Kompakt-Skripte.  
 
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            </content>

                            <updated>2026-03-18T00:00:00+01:00</updated>
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        <entry>
            <title type="text">LG Waldshut-Tiengen, 03.02.2026, 4 O 116/25</title>
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                <![CDATA[
                
                                            Zu hohes Auto in Duplex-Garage: Kein Schadensersatz
                                        ]]>
            </summary>
            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung: &amp;nbsp;Zivilrecht / Deliktsrecht 
  Konkret: &amp;nbsp;Zu hohes Auto in Duplex-Garage: Kein Schadensersatz 
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Wer sein Fahrzeug auf einem Duplex-Stellplatz abstellt, obwohl es die zulässige Maximalhöhe überschreitet, kann einen späteren Schaden nicht ohne Weiteres dem anderen Nutzer anlasten. Das LG Waldshut-Tiengen verneint einen Anspruch aus  § 823 Abs. 1 BGB , wenn der Nutzer des unteren Stellplatzes den Lift entsprechend der Bedienungsanleitung vollständig hochfährt und dabei das Dach des oben abgestellten, überhohen Fahrzeugs beschädigt wird. Auch ein vom Fahrzeugeigentümer selbst angebrachtes, unauffälliges Hinweisschild änderte daran nichts. Zudem wiegt das bewusste Abstellen eines 8 cm zu hohen Fahrzeugs so schwer, dass jedenfalls ein grobes Mitverschulden nach  § 254 Abs. 1 BGB  anzunehmen ist. 
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                            <updated>2026-03-18T00:00:00+01:00</updated>
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        <entry>
            <title type="text">BGH v. 21.1.2026 - XII ZB 142/25</title>
            <id>https://verlag.jura-intensiv.de/kostenlose-lerninhalte/gerichtsentscheidungen/bgh-v.-21.1.2026-xii-zb-142/25</id>
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                <![CDATA[
                
                                            Ex-Schwiegermutter wegen Eigenbedarf gekündigt: BGH verweist Streit um Eigenbedarfskündigung zurück
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung: &amp;nbsp;Zivilrecht / Gesellschaftsrecht 
  Konkret: &amp;nbsp;Ehegatten als Vermieter: Bruchteilsgemeinschaft statt GbR 
 
  Kernaussage:  Sind Ehegatten gemeinsam Vermieter, bedeutet das nicht automatisch, dass zwischen ihnen eine  GbR nach § 705 BGB  besteht. Entscheidend ist, ob sie sich ausdrücklich oder konkludent zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben und einen über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden gemeinsamen Zweck verfolgen. Fehlt es daran, bleibt es regelmäßig bei einer  Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB . Genau das gilt, wenn beide Miteigentümer des Mietobjekts sind und gemeinsam als Vermieter auftreten, ohne einen Gesellschaftsvertrag geschlossen zu haben. Die bloße Ehe, gemeinsames Eigentum und die gemeinsame Vermietung reichen für eine GbR also nicht aus. Warum ist die Abgrenzung wichtig? Weil davon abhängt, wie Entscheidungen und Gestaltungsrechte rechtlich auszuüben sind. 
 Die Abgrenzung ist praktisch wichtig, weil davon abhängt,  wer Vermieterrechte wirksam ausüben darf . Bei einer  Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB)  müssen wesentliche Erklärungen zum Mietverhältnis regelmäßig  gemeinschaftlich  erfolgen. Bei einer  GbR (§ 705 BGB)  richtet sich dagegen nach dem Gesellschaftsrecht,  wer entscheiden, handeln und vertreten darf . Davon kann im Ergebnis abhängen, ob etwa eine Kündigung, Mieterhöhung oder Vertragsänderung überhaupt wirksam ist. 
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  Die examensrelevanten Bereiche des Gesellschaftsrechts werden&amp;nbsp;„kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript&amp;nbsp;Gesellschaftsrecht von Jura Intensiv dargestellt.  
 &amp;nbsp; 
 
                ]]>
            </content>

                            <updated>2026-03-18T00:00:00+01:00</updated>
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        <entry>
            <title type="text">OVG Münster, Urteil vom 2.2.2026, 1 A 2008/22 </title>
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                <![CDATA[
                
                                            Entlassung eines Zeitsoldaten wegen einer WhatsApp-Nachricht
                                        ]]>
            </summary>
            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung: &amp;nbsp; Soldatenrecht  
  Konkret:&amp;nbsp; § 55 Soldatengesetz 
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Verbreitung rechtsextremen Gedankenguts können als Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit die militärische Ordnung in der Bundeswehr wegen der Gefahr der Nachahmung ernstlich gefährden. 
 In diesem Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bundeswehr im Rahmen einer Null-Toleranz-Politik der Truppe signalisieren möchte, schon der (billigende) Besitz von Dateien mit rechtsextremem Gedankengut und deren Weiterleitung in Chat-Gruppen würden nicht toleriert. 
 Diese Entscheidung wird in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 04/2026 behandelt. 
 Unsere Ausbildungszeitschrift „RA“ informiert Dich top-aktuell über aktuelle Rechtsprechung. Zusätzlich zu den Monatsausgaben erhältst Du von uns zur Monatsmitte stets noch weitere relevante Entscheidungen per PDF im „RA-Telegramm“. Und natürlich hast Du Online-Zugang zum Archiv. 
 
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            </content>

                            <updated>2026-03-17T00:00:00+01:00</updated>
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        <entry>
            <title type="text">VGH München, Beschluss vom 13.2.2026, 4 CS 26.288 </title>
            <id>https://verlag.jura-intensiv.de/kostenlose-lerninhalte/gerichtsentscheidungen/vgh-muenchen-beschluss-vom-13.2.2026-4-cs-26.288</id>
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                <![CDATA[
                
                                            Verfassungskonforme Auslegung des Art. 21 Ia Nr. 2 BayGO
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            </summary>
            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung:&amp;nbsp; Kommunalrecht / Grundrechte 
  Konkret: &amp;nbsp;Anspruch auf Nutzung einer kommunalen Einrichtung 
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Art. 21 Ia Nr. 2 BayGO ist im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit verfassungskonform auszulegen. Das bedeutet, dass antisemitische Inhalte im Sinne der Norm erst dann zu erwarten sind, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antisemitischen Äußerungen die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (Übertragung der Grundsätze der &quot;Wunsiedel-Entscheidung&quot; des BVerfG). 
 
                ]]>
            </content>

                            <updated>2026-03-13T00:00:00+01:00</updated>
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        <entry>
            <title type="text">VG Darmstadt, Urteil vom 30.10.2025, 1 K 2792/24.DA </title>
            <id>https://verlag.jura-intensiv.de/kostenlose-lerninhalte/gerichtsentscheidungen/vg-darmstadt-urteil-vom-30.10.2025-1-k-2792/24.da</id>
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                <![CDATA[
                
                                            Kopftuchverbot für Richterin / Staatsanwältin
                                        ]]>
            </summary>
            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung: &amp;nbsp;Grundrechte 
  Konkret: &amp;nbsp;Art. 4 I, II GG 
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Es ist mit Art. 4 I, II GG vereinbar, eine Bewerberin um die Einstellung als Staatsanwältin oder Richterin abzulehnen, die sich weigert, für die Dauer des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten ihr aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch abzulegen. 
 
                ]]>
            </content>

                            <updated>2026-03-13T00:00:00+01:00</updated>
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        <entry>
            <title type="text">VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.2.2026, 14 K 1528/26 VGH Mannheim, Beschluss v...</title>
            <id>https://verlag.jura-intensiv.de/kostenlose-lerninhalte/gerichtsentscheidungen/vg-karlsruhe-beschluss-vom-18.2.2026-14-k-1528/26-vgh-mannheim-beschluss-vom-21.2.2026-1-s-357/26</id>
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            <summary type="html">
                <![CDATA[
                
                                            Überlassung gemeindlicher Räume für AfD-Veranstaltung mit Martin Sellner
                                        ]]>
            </summary>
            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung: &amp;nbsp;Kommunalrecht 
  Konkret:&amp;nbsp; Kommunalrechtlicher Zugangsanspruch 
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Streitigkeiten über die Beendigung des Benutzungsverhältnisses einer öffentlichen Einrichtung sind zivilrechtlicher Natur, wenn sich die Beendigungstatbestände auf Umstände im Zusammenhang mit dem vertraglichen Nutzungsverhältnis beschränken wie z.B. Nichtzahlung des Mietzinses oder Nichteinhaltung der Nutzungszeiten. 
 Veranstaltungen zum Thema &quot;Remigration&quot; und die Teilnahme des Rechtsextremisten Martin Sellner können in öffentlichen Einrichtungen einer Gemeinde nicht per se unterbunden werden. 
 
                ]]>
            </content>

                            <updated>2026-03-13T00:00:00+01:00</updated>
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        <entry>
            <title type="text">OVG Bautzen, 11.3.2026 - 4 B 260/25 </title>
            <id>https://verlag.jura-intensiv.de/blog/detail/sCategory/485/blogArticle/5039</id>
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            <summary type="html">
                <![CDATA[
                
                                            Rechtsfolgen einer behördlichen Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts.
                                        ]]>
            </summary>
            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung: &amp;nbsp; Verwaltungsprozessrecht  
  Konkret: &amp;nbsp; § 80 IV 1 VwGO  
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Die behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 IV 1 VwGO während des gerichtlichen Eilverfahrens lässt die Vollstreckungsvoraussetzungen für zuvor eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich nicht rückwirkend entfallen. 
 Die behördliche Aussetzungsentscheidung bewirkt, dass der Verwaltungsakt während der Geltungsdauer der Aussetzungsentscheidung nicht vollstreckt und eine bereits begonnene Vollstreckung nicht weiter fortgeführt werden darf. Sie bewirkt aber anders als die gerichtliche Entscheidung nach § 80 V VwGO keine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.&amp;nbsp; 
 
                ]]>
            </content>

                            <updated>2026-03-11T00:00:00+01:00</updated>
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        <entry>
            <title type="text">BVerfG, Beschluss vom 3.2.2026, 2 BvR 1626/25 </title>
            <id>https://verlag.jura-intensiv.de/kostenlose-lerninhalte/gerichtsentscheidungen/bverfg-beschluss-vom-3.2.2026-2-bvr-1626/25</id>
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            <summary type="html">
                <![CDATA[
                
                                            Waffenlieferungen an Israel
                                        ]]>
            </summary>
            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung:&amp;nbsp; Grundrechte 
  Konkret: &amp;nbsp; Grundrechtliche Schutzpflicht / Drittanfechtung von Genehmigung für die Ausfuhr von Rüstungsgütern  
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Der aus Art.&amp;nbsp;2&amp;nbsp;II&amp;nbsp;1 i.V.m. Art.&amp;nbsp;1&amp;nbsp;II GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes folgende allgemeine Schutzauftrag für die Menschenrechte und für das humanitäre Völkerrecht gebietet es mit Blick auf den weiten Einschätzungsspielraum der öffentlichen Gewalt grundsätzlich nicht, Dritten subjektiv-öffentliche Rechte einzuräumen, um einzelne Maßnahmen aus dem Bereich der Rüstungs- und Sicherheitspolitik individuell angreifen zu können. 
 Das Problem ist examensrelevant und erscheint außerdem in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 03/2026. 
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                ]]>
            </content>

                            <updated>2026-02-25T00:00:00+01:00</updated>
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        <entry>
            <title type="text">BVerfG, Beschluss vom 27.1.2026, 2 BvE 14/25</title>
            <id>https://verlag.jura-intensiv.de/kostenlose-lerninhalte/gerichtsentscheidungen/bverfg-beschluss-vom-27.1.2026-2-bve-14/25</id>
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            <summary type="html">
                <![CDATA[
                
                                            Anspruch der AfD-Fraktion auf den &quot;Otto-Wels-Saal&quot; im Deutschen Bundestag?
                                        ]]>
            </summary>
            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung:&amp;nbsp; Staatsorganisationsrecht 
  Konkret: &amp;nbsp;Art. 38 I 2 GG / § 6 III 2 GO-BT 
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Entscheidend für ein organstreitfähiges Verfassungsrechtsverhältnis ist, ob es um die Ausübung von Kompetenzen des Antragsgegners geht, die ihm durch Verfassungsrecht als Verfassungssubjekt zugewiesen sind (staatsorganisationsrechtliches Können, Dürfen oder Müssen). 
 Weder Art. 38 I 2 GG noch der Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vermittelt einer Fraktion einen Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Sitzungssaals im Reichstagsgebäude. 
 Das Problem ist examensrelevant und erscheint außerdem in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 04/2026. 
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                            <updated>2026-02-25T00:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">VG Kassel, 25.2.2026 - 7 K 2515/25.KS </title>
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                <![CDATA[
                
                                            Einsatz von KI in einer universitären Hausarbeit.
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                <![CDATA[
                  Einordnung: &amp;nbsp; Prüfungsrecht  
  Konkret: &amp;nbsp; Täuschungsversuch  
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Die Grenze zur nicht mehr selbständigen Anfertigung einer Hausarbeit ist unabhängig von einem ausdrücklichen Verbot in der Prüfungsordnung bereits beim einmaligen ungekennzeichneten Einsatz generativer KI überschritten. 
 Der Einsatz generativer KI in einer Hausarbeit über die bloße Rechtschreibkontrolle hinaus stellt eine nicht mehr eigenständige Anfertigung dar. 
 
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            <title type="text">VG Bremen, Urteil vom 27.11.2025, 5 K 522/24 </title>
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                                            Tierschutzrechtliches Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung:&amp;nbsp; Tierschutzrecht 
  Konkret: &amp;nbsp;§ 16a TierSchG 
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Gab es in der Vergangenheit wiederholte Verstöße gegen das Tierschutzrecht, die in strukturellen Umständen begründet lagen, bedarf es für eine positive Zukunftsprognose im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG einer Darlegung, dass diese Probleme nachhaltig behoben sind. Die bloße Bereitschaft zu punktuellen Verbesserungen ist hingegen nicht ausreichend. 
 Das Problem ist examensrelevant und erscheint außerdem in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 03/2026. 
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                            <updated>2026-02-10T00:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">OVG Münster, Beschluss vom 23.12.2025, 5 A 1807/23 </title>
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                                            Versammlung auf Privatflächen (&quot;Lützerath&quot;)
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Einordnung:&amp;nbsp; VerwProzessR / GrundR 
  Konkret: &amp;nbsp; § 113 I 4 VwGO / Art. 8 GG  
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Für die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 GG ist ausschlaggebend, ob ein Ort dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet ist (allgemeines öffentliches Forum). 
 Im Falle der Betroffenheit von privaten Flächen kann die Versammlungsbehörde nicht gegen den Willen des Verfügungsberechtigten ein allgemeines öffentliches Forum schaffen, auch nicht indem sie Versammlungen auf diesen Flächen &quot;bestätigt&quot;. Ein qualifizierter Eingriff in Art. 8 GG, der ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 113 I 4 VwGO begründen kann, liegt vor bei einem Versammlungsverbot, einer Versammlungsauflösung sowie bei behördlichen Auflagen, die die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens der Versammlung wesentlich erschweren. 
 Das Problem ist examensrelevant und wird in unseren Crashkursskripten Öffentliches Recht behandelt. Die Entscheidung erscheint außerdem in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 03/2026. 
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                            <updated>2026-02-04T00:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.1.2026, OVG 3 S 5/26 </title>
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                                            Keiner Schülerpraktikum bei einem AfD-Bundestagsabgeordneten
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                <![CDATA[
                  Einordnung:&amp;nbsp; Schulrecht / Grundrechte 
  Konkret: &amp;nbsp;Art. 3 I GG 
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Der aus Art. 7 I GG folgende staatliche Bildungsauftrag vermittelt der zuständigen Behörde einen weiten Gestaltungsspielraum,&amp;nbsp; der auch die Beurteilung umfasst, ob eine Praktikumsstätte geeignet ist, den mit dem Schülerbetriebspraktikum verfolgten Zweck zu erreichen und ob sie den schulischen Zielen widerspricht. 
 Es ist von diesem weiten Gestaltungsspielraum gedeckt, Schülerbetriebspraktika bei Vereinigungen als ungeeignet anzusehen, die vom Verfassungsschutz als gesichert extremistisch eingestuft wurden. Das verstößt mit Blick auf Parteien weder gegen das sog. Parteienprivileg noch gegen das staatliche Neutralitätsgebot. 
 Das Problem ist examensrelevant und erscheint außerdem in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 03/2026. 
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                            <updated>2026-02-04T00:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">StGH Wiesbaden, Urteil vom 28.1.2026, P.St. 3013 </title>
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                <![CDATA[
                
                                            Verfassungswidrigkeit des d´Hondtschen Sitzzuteilungsverfahrens
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                <![CDATA[
                  Einordnung:&amp;nbsp; Staatsorganisationsrecht 
  Konkret: &amp;nbsp; Wahlrechtsgrundsätze / Wahlrechtsgleichheit  
 
  Kernaussage:&amp;nbsp; Die Wiedereinführung des Sitzzuteilungsverfahrens nach d’Hondt unter Abkehr von dem bislang geltenden Verfahren nach Hare/Niemeyer für hessische Kommunalwahlen ist aufgrund dessen systembedingter Verzerrungen zugunsten stimmenstarker Parteien und Wählervereinigungen verfassungswidrig. 
 Eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Bevorzugung bestimmter Parteien mit dem Ziel der Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften mittels einer im Sitzzuteilungsverfahren angelegten systematischen Verzerrung verstößt gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit aus Art. 1 I Hessische Verfassung (HV) und das Recht der Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 1 I HV. 
 Der Gesetzgeber muss – auch unter Beachtung seines grundsätzlichen Gestaltungsspielraums – ein Sitzzuteilungsverfahren wählen, das die Neutralität gegenüber allen Parteien möglichst wahrt. Er darf im Vergleich zu einem bisher verwendeten Verfahren kein stärker verzerrendes und deshalb im Grunde überholtes Verfahren neu einführen bzw. hierzu zurückkehren. 
 Sitzzuteilungsverfahren haben das Ziel, grundsätzlich die bestmögliche Erfolgswertgleichheit zu gewährleisten. Durch sie erfolgt eine rechnerische Umsetzung von Stimmen in Mandate. Sitzzuteilungsverfahren sind insbesondere kein zulässiges Steuerungsinstrument zur Verhinderung einer „Zersplitterung“ der kommunalen Vertretungsorgane. 
 &amp;nbsp; 
 
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