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Examenstreffer - Zivilrecht - Examenstermin: Berlin/Hamburg 1. Examen Termin Oktober 2015 - RA 07/2015

Examenstreffer Berlin/Hamburg - 20. Oktober 2015 1. Examen
 
Zivilrecht: AGB-Prüfung §§ 309 Nr.7,8; § 475 BGB, ZPO und Schwarzarbeit
  
In der RA 2015, Heft 7 (S. 345), wurde das Thema unter der Überschrift „Die Zusätze „TÜV und HU neu“ im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs" vor dem Hintergrund des BGH-Urteils VIII ZR 80/14 ausführlich dargestellt, Wieder mal war die RA mit Ihrer Themenauswahl top-aktuell.
 
Sachverhalt der RA:
Am 03.08.2012 kauft die Klägerin (K) vom Gebrauchtwagenhändler (B) einen erstmalig am 30.08.1999 zugelassenen Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000,-€. Der Kaufvertrag enthält unter der Rubrik „Zubehör/Sonderausstattung“ den Eintrag „HU neu“. Zuvor hatte der Technische Überwachungsverein (TÜV) am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung durchgeführt und das Fahrzeug beanstandungsfrei mit einer TÜV-Plakette versehen. Am nächsten Tag fährt K mit dem Fahrzeug zu ihrem rund 900 km entfernten Wohnort. Auf der Fahrt dorthin kommt es aufgrund eines defekten Kraftstoffrelais zu mehrfachem Motorversagen. Im Rahmen der daraufhin von K veranlassten Untersuchung des Fahrzeugs wird eine starke Korrosion an den Bremsleitungen, den Längsträgern, den Querlenkern, den Achsträgern und dem Unterboden sowie
an sämtlichen Zuleitungen zum Motor festgestellt. K erklärt daraufhin mit Schreiben vom 30.08.2012 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag und begründet dies mit den bei der Untersuchung festgestellten, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Mängeln. B behauptet, er habe das Fahrzeug vor dem Verkauf
durchgesehen und nur vordergründigen Rost festgestellt. Im Übrigen habe er sich auf die Untersuchung des TÜV verlassen. K begehrt Rückzahlung des Kaufpreises.

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