Examenstreffer Zivilrecht 2. Examen, Hessen, November 2016
In der Z I – Klausur ging es bei der Klage gegen den Beklagten 2) innerhalb der Prüfung des § 823 I BGB darum, ob ein stillschweigender Haftungsausschluss zwischen den Parteien wegen eines Gefälligkeitsverhältnisses anzunehmen war. Entscheidend für die Auslegung war, ob der Beklagte 2), wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich die geschädigten Kläger dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätten versagen dürfen. An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist. Dieses Kriterium wurde zuletzt im Urteil des BGH vom 26.04.2016, VI ZR 467/15 erörtert. Das Urteil wurde in der August-Ausgabe der RA 2016 auf Seite 402 besprochen. In der Klausur wurde über die Frage des Versicherungsschutzes sogar Beweis erhoben.