In der Z I – Klausur ging es bei der Klage gegen den Beklagten 2) innerhalb der Prüfung des § 823 I BGB darum, ob ein stillschweigender Haftungsausschluss zwischen den Parteien wegen eines Gefälligkeitsverhältnisses anzunehmen war.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um den Verstoß eines Ratsmitglieds gegen seine Verschwiegenheitspflicht und die daraufhin vom Rat verhängten Sanktionen.