Der materielle Hintergrund der Revisionsklausur entsprach in weiten Teilen dem Fall des BGH vom 14.01.2016, Az 4 StR 72/15.
Die ZR III - Klausur bestand aus zwei Teilen. Im zweiten Teil ging es um eine Rückgabeklausel in formularmäßigen Leasingbedingungen.
Im 1. Tatkomplex wurde die Entscheidung BGH, 28.05.2013, 3 StR 80/13, mit leichten Modifikationen geprüft.
Es ging um einen Inhaber eines Handyshops, der dem Netzbetreiber fingierte Mobilfunkverträge vorlegte und die für diese „Kunden“ vorgesehenen Handys für sich behielt.
Es ging um einen Inhaber eines Handyshops, der dem Netzbetreiber fingierte Mobilfunkverträge vorlegte und die für diese „Kunden“ vorgesehenen Handys für sich behielt.
In der Strafrechts-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es im 1. Tatkomplex eines längeren Sachverhaltes insbesondere um das Problem des raum-zeitlichen Zusammenhangs beim Raub, wenn zwischen der Anwendung des qualifizierten Nötigungsmittels und der Wegnahme eine zeitliche Zäsur liegt.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um die Zulässigkeit niedrigerer Eintrittspreise für Einwohner beim Besuch eines kommunalen Schwimmbades und der damit verbundenen Diskriminierung Ortsfremder sowie um das europarechtliche Vorabentscheidungsverfahren.