In der SR-Klausur des Sept.-Termins 2016 wurden zwei Tatkomplexe geprüft.
In dem ersten wurde der in der RA 12/14 vorgestellte Fall BGH, 3 StR 373/14, als Basis zu Grunde gelegt. Hierbei ging es um die Frage, ob es für § 252 StGB genügt, wenn ein bloßer Teilnehmer derjenige ist, der die beutesichernde Gewalt anwendet.
In dem ersten wurde der in der RA 12/14 vorgestellte Fall BGH, 3 StR 373/14, als Basis zu Grunde gelegt. Hierbei ging es um die Frage, ob es für § 252 StGB genügt, wenn ein bloßer Teilnehmer derjenige ist, der die beutesichernde Gewalt anwendet.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es u.a. um die Behinderung einer Kontrolle der Bundespolizei durch eine Passantin in einem Bahnhof. Dem liegt eine Entscheidung des OVG Koblenz zugrunde (Urteil vom 27.3.2014, 7 A 10993/13), die in den Examenstipps für Hessen und NRW (verfügbar als App, sind gerade an den Markt gegangen) sowie in den Crashkursskripten Hessen und NRW abgedruckt war.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es u.a. um das Frage- und Informationsrecht eines einzelnen MdB gegenüber der BReg. Diesem Sachverhalt liegen im Wesentlichen zwei Entscheidungen des BVerfG zugrunde, die in der RA und dem Crashkursskript Sachsen-Anhalt abgedruckt waren: