Auslegung des Art. 263 IV 3. Fall AEUV
EUGH, URTEIL VOM 03.10.2013, C-583/11 P (BECKRS 2013, 81911)
Der Vertrag von Lissabon erweiterte die Klagemöglichkeiten für Private: Nunmehr differenziert Art. 263 IV AEUV hinsichtlich der Klagebefugnis zwischen drei Alternativen: Natürliche oder juristische Personen können dann Nichtigkeitsklage erheben, wenn sie entweder gegen an sie gerichtete Handlungen vorgehen (1. Fall), wenn sie gegen sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen vorgehen (2. Fall) oder wenn sie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen mit sich ziehen (3. Fall), klagen.
EUGH, URTEIL VOM 03.10.2013, C-583/11 P (BECKRS 2013, 81911)
Der Vertrag von Lissabon erweiterte die Klagemöglichkeiten für Private: Nunmehr differenziert Art. 263 IV AEUV hinsichtlich der Klagebefugnis zwischen drei Alternativen: Natürliche oder juristische Personen können dann Nichtigkeitsklage erheben, wenn sie entweder gegen an sie gerichtete Handlungen vorgehen (1. Fall), wenn sie gegen sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen vorgehen (2. Fall) oder wenn sie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen mit sich ziehen (3. Fall), klagen.