Die Z II Klausur bestand aus zwei Sachverhalten, welche keinen rechtlichen Bezug zueinander hatten.
Die Z III Klausur bestand aus zwei Sachverhalten, welche keinen rechtlichen Bezug zueinander hatten.
Der zweite Teil spielte im Nachbarrecht. Es war hilfreich, die Ausführungen des BGH zum nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme in der „Offenstall-Entscheidung“ gelesen zu haben.
Der zweite Teil spielte im Nachbarrecht. Es war hilfreich, die Ausführungen des BGH zum nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme in der „Offenstall-Entscheidung“ gelesen zu haben.
Examenstreffer Zivilrecht, 1. Examen, NRW, Rheinland-Pfalz. Thüringen, Sachsen-Anhalt Juni 2022- Z I
Die Klausur Z I bestand in allen zitierten Ländern übereinstimmend aus mindestens zwei nicht zusammenhängenden Teilen. Einige Länder hatten einen zusätzlichen mittleren Teil, der aber je nach Land unterschiedliche Sachverhalte enthielt.
Die Z II Klausur bestand aus zwei Sachverhalten, welche keinen rechtlichen Bezug zueinander hatten.
Anzufertigen war in der ZR-4-Klausur eine Berufungsbegründung aus Klägersicht gegen ein klageabweisendes Urteil.
Die Z-I Klausur forderte Kenntnisse des Kaufrechts. Der Käufer eines Tieres minderte den Kaufpreis wegen eines angeblichen Tiermangels, indem er das Kissing-Spine-Syndrom sowie Rittigkeitsprobleme geltend machte.
Die Z-II Klausur forderte u.a. aktuelle Kenntnisse zur Auswirkung der Covid19-Pandemie auf die Miethöhe, insbesondere zu den Fragen des Mietmangels der Unmöglichkeit und der Vertragsanpassung gem. § 313 BGB.
Die Z-II Klausur bestand aus drei nicht zusammenhängenden Sachverhalten.
Die Z-I Klausur bestand aus zwei nicht zusammenhängenden Sachverhalten.
Die Z-II Klausur bestand aus drei nicht zusammenhängenden Sachverhalten, wobei der zweite thematisch an den ersten anknüpfte.
Die Z II-Klausur forderte Kenntnisse aus dem Bereich des Rechts der Abtretung, der Aufrechnung sowie der Grundschuld.
Die Klausur Zivilrecht I bestand aus zwei Sachverhalten, welche keinen rechtlichen Bezug zueinander hatten. Der erste Teil behandelte das Problem Abschleppens von Supermarktparkplätzen nach Abtretung der Forderungen an den Abschleppunternehmer.
Die Z I Klausur bestand aus zwei Teilen, die beide Fragestellungen zum Pferdekauf aufwarfen.
Die Z II-Klausur forderte von den Kandidaten die Beantwortung dreier Fragen aus dem bekannten Problemkreis Zwangsversteigerung einer schuldnerfremden Sache.
Die ZR I Klausur bestand aus zwei Teilen. Dem ersten Teil lag eine Problematik zugrunde, die ausführlich im Examenskursprogramm, im Kursteil Sachenrecht I im Fall „Die Globalzession“ der Bank besprochen wird. Es ging um die Erörterung der Konfliktlösungsideen, wenn eine Globalzession mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt kollidiert.
Examenstreffer 1. Examen, Bayern, März 2020, Arbeitsrecht
Im Jahr 2020 hatte der BGH seine Rechtsprechung zur Frage geändert, ob Verbrauchern, die eine Bürgschaft für einen Kredit eines Dritten übernehmen, ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht.
Anzufertigen war in der Z-II-Klausur ein Urteil über eine gegen einen Vollstreckungsbescheid eingelegte Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO.
Im Falle eines Widerrufs gem. § 355 BGB muss der Widerrufende grundsätzlich Verbraucher gem. § 13 BGB sein. In seinem Urteil vom 30.03.2017 entschied der VII. Zivilsenat des BGH, VII ZR 269/15, ob eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Verbraucher i.S.d. § 13 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung sein kann. Diese Entscheidung des BGH wurde in der RA 06/2017 auf Seite 291 ausführlich besprochen.
Die Z-II-Klausur im Juni Termin 2020 bestand aus zwei Teilen Beide thematisierten aktuelle Rechtsprechung aus dem Kaufrecht.
Im ersten Teil ging es um die Abgrenzung von § 434 I 1 BGB und § 434 I 2 Nr. 2, S. 3 BGB bei öffentlichen Äußerungen des Verkäufers und die damit verbundenen Fragen zum Ausschluss der Gewährleistung durch AGB.
Im ersten Teil ging es um die Abgrenzung von § 434 I 1 BGB und § 434 I 2 Nr. 2, S. 3 BGB bei öffentlichen Äußerungen des Verkäufers und die damit verbundenen Fragen zum Ausschluss der Gewährleistung durch AGB.
Die ZR III Klausur bestand aus drei Sachverhaltskomplexen mit 4 zu beantwortenden Fragen. Bei der Beantwortung der vierten Frage musste das Problem „possessorische Klage – petitorische Widerklage“, welches im Examenskursprogramm, Sachenrecht I im Fall „Die gestohlene Jacke“ behandelt wird, beherrscht werden.
Der Z-I Klausur lagen im Kern die Urteile des BGH zugrunde, die in der RA 2010, 25 und in der RA 2010, 211 ausführlich besprochen worden waren, ferner das Urteil vom 11.07.2018, XII ZR 108/17.
Die Z-III Klausur bestand aus zwei Teilen.
Im ersten Teil wurde nach den Konsequenzen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel gefragt.
Der zweite Teil behandelte das bekannte Problem des aufgrund einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i. V. m. § 1 II SchwarzarbG nichtigen Werkvertrages.
Im ersten Teil wurde nach den Konsequenzen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel gefragt.
Der zweite Teil behandelte das bekannte Problem des aufgrund einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i. V. m. § 1 II SchwarzarbG nichtigen Werkvertrages.
Die Z-I Klausur bestand aus drei Teilen.
Im ersten Teil wurde nach den Konsequenzen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel gefragt.
Der zweite Teil behandelte das Problem einer unwirksamen Eigenbedarfskündigung.
Der dritte Teil behandelte das bekannte Problem des aufgrund einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i. V. m. § 1 II SchwarzarbG nichtigen Werkvertrages.
Im ersten Teil wurde nach den Konsequenzen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel gefragt.
Der zweite Teil behandelte das Problem einer unwirksamen Eigenbedarfskündigung.
Der dritte Teil behandelte das bekannte Problem des aufgrund einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i. V. m. § 1 II SchwarzarbG nichtigen Werkvertrages.