In dieser Anwaltsklausur war der Mandant ein Vermieter, welcher eine rechtliche Beratung zu zwei Angelegenheiten mit verschiedenen Mietern wünschte. Anzufertigen war ein Gutachten mit Stellungnahme zur Zweckmäßigkeit des prozessualen Vorgehens sowie ein Mandantenschreiben mit konkreten Bezugnahmen auf das Gutachten. Ein Schriftsatz an das Gericht oder den Gegner war ausgeschlossen.
Anzufertigen war in der Z-I-Klausur ein Urteil, bestehend aus Klage und Widerklage.
In der ZR I-Klausur war ein Urteil zu entwerfen. Materiell-rechtlich waren verschiedene Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche erhoben worden.
Im Jahr 2016 hatte der BGH seine Rechtsprechung zur Frage geändert, ob der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB im Falle der Haftung aus § 990 BGB ein Schuldverhältnis im Sinne des Schadensersatzanspruchs aus §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Alt. BGB sein kann.
Lange wurde sie erwartet, nun wurde sie gestellt: Die große Klausur zum VW-Abgasskandal. Gefordert wurde die Anfertigung eines Urteils.
In der Anwaltsklausur aus Klägersicht hatten die Kandidaten zwei Mandate zu erledigen.
In der Z I – Klausur ging es bei der Klage gegen den Beklagten 2) innerhalb der Prüfung des § 823 I BGB darum, ob ein stillschweigender Haftungsausschluss zwischen den Parteien wegen eines Gefälligkeitsverhältnisses anzunehmen war.
Die ZR III - Klausur bestand aus zwei Teilen. Im zweiten Teil ging es um eine Rückgabeklausel in formularmäßigen Leasingbedingungen.