In der 2. ÖR-Klausur des Prüfungstermins Oktober 2023 ging es in Hessen den „Haarerlass“ der Bundeswehr, der es Soldaten, im Gegensatz zu Soldatinnen, verbietet, die Haare lang zu tragen.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um ein Organstreitverfahren,
initiiert von einem Bundestagsabgeordneten, dem von der Bundestagspräsidentin
aufgegeben worden war, kritische Plakate zur Kurdenpolitik der Türkei in seinem
Abgeordnetenbüro und in seinem Wahlkreisbüro vom Fenster zu entfernen.
initiiert von einem Bundestagsabgeordneten, dem von der Bundestagspräsidentin
aufgegeben worden war, kritische Plakate zur Kurdenpolitik der Türkei in seinem
Abgeordnetenbüro und in seinem Wahlkreisbüro vom Fenster zu entfernen.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um Fragen eines
Bundestagsabgeordneten zu Rüstungsexporten, deren Beantwortung die
Bundesregierung ablehnte.
Bundestagsabgeordneten zu Rüstungsexporten, deren Beantwortung die
Bundesregierung ablehnte.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins waren die Weisung einer Aufsichtsbehörde sowie die Selbstvornahme der angewiesenen Handlung durch die Aufsichtsbehörde zu prüfen. Inhaltlich ging es um das Verbot des Betretens und des Aufenthalts privater Grundstücke, um gegen einen Braunkohletagebau zu demonstrieren.
Vorlage für diese Klausur war die sog. Lützerath-Entscheidung des VG Aachen (Beschluss vom 5.1.2023, 6 L 2/23). Der Beschluss war in der RA veröffentlicht worden (RA 3/2023, 149).
Weiterhin ist auf die Entscheidung im Crashkursskript Öffentliches Recht NRW und in den Examenstipps zum Öffentlichen Recht NRW hingewiesen worden.
Vorlage für diese Klausur war die sog. Lützerath-Entscheidung des VG Aachen (Beschluss vom 5.1.2023, 6 L 2/23). Der Beschluss war in der RA veröffentlicht worden (RA 3/2023, 149).
Weiterhin ist auf die Entscheidung im Crashkursskript Öffentliches Recht NRW und in den Examenstipps zum Öffentlichen Recht NRW hingewiesen worden.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins war die Rechtmäßigkeit der
Verlegung eines Versammlungsortes zu prüfen.
Verlegung eines Versammlungsortes zu prüfen.
Die 1. ÖR-Klausur des o.g. Termins musste im Prüfungsort Frankfurt a.M. wegen
eines Feueralarms abgebrochen werden.
eines Feueralarms abgebrochen werden.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins war ein Urteil zu fertigen, verbunden mit einem PKH-Antrag.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins war die Verfassungsmäßigkeit von Maßnahmen gegen einen Bundestagsabgeordneten im Rahmen eines Organstreitverfahrens zu prüfen, insbesondere ging es um das Abhängen eines Plakats, das der Abgeordnete an die Fensterscheibe seines Abgeordnetenbüros angebracht hatte.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins wurde der sog. Haarerlass der Bundeswehr geprüft, der männliche Soldanten - im Gegensatz zu weiblichen Soldaten – zum Tragen einer Kurzhaarfrisur verpflichtet.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um die Änderung eines Hinweisschildes an einer Autobahn zugunsten eines Autohofs.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins wurde einerseits geprüft, ob eine nächtliche Ausgangsbeschränkung durch eine Coronaschutz-Verordnung verfassungskonform ist.
n der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um den Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung nach dem LuftSiG bei einem Mitglied der sog. Reichsbürgerszene.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins wurde einerseits geprüft, ob eine nächtliche Ausgangsbeschränkung durch eine Coronaschutz-Verordnung verfassungskonform ist.
Im 2. Teil der Klausur ging es um diskriminierende Eintrittspreise für ein privat betriebenes Schwimmbad zum Nachteil ausländischer Staatsangehöriger.
Im 2. Teil der Klausur ging es um diskriminierende Eintrittspreise für ein privat betriebenes Schwimmbad zum Nachteil ausländischer Staatsangehöriger.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins wurde die sog. Stadionverbotsentscheidung des BVerfG thematisiert.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins wurde die sog. Stadionverbotsentscheidung des BVerfG thematisiert.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins wurde vor allem geprüft, ob die Äußerung einer Bundesministerin eine Partei in ihren verfassungsrechtlich garantierten Rechtspositionen verletzt.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins wurde vor allem geprüft, ob die Äußerung einer Bundesministerin eine Partei in ihren verfassungsrechtlich garantierten Rechtspositionen verletzt.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es einerseits um Äußerungen eines Hoheitsträgers
Im Klausurtermin Februar 2022 der Pflichtfachprüfung des 1. Examens war in Hessen, NRW, Rh.-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen in der 2. ÖR-Klausur zu prüfen, ob es im Einklang mit den Grundrechten und dem EU-Recht steht, wenn Einheimische für den Besuch eines kommunalen Schwimmbades, das in Privatrechtsform betrieben wird, weniger Eintritt bezahlen müssen als Ortsfremde.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es u.a. um die Frage, ob das Abstellen von E-Scootern eine straßenrechtliche Sondernutzung ist, die der Erlaubnis bedarf. Vorlage für diesen Teil der Klausur war ein Beschluss des OVG Münster vom 20.11.2020 (11 B 1459/20).
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um versammlungsrechtliche Beschränkungen für eine Fahrrad-Demo auf einer Autobahn.
In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um versammlungsrechtliche Beschränkungen für eine Fahrrad-Demo auf einer Autobahn.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es um das Verbot des Tragens eines Burkinis in einem städtischen Schwimmbad.
In der 2. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins musste die Verfassungsmäßigkeit der §§ 28, 32 IfSG geprüft werden.