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BAG, Urteil vom 16.02.2023, 8 AZR 450/21

Einordnung: Arbeitsrecht / § 15 II AGG

Konkret: Besseres Verhandlungsgeschick rechtfertigt keine schlechtere Bezahlung von Frauen gegenüber männlichen Kollegen

Kernaussagen:
Frauen haben Anspruch auf gleiches Entgelt wie ihre männlichen Kollegen für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Zahlt der Arbeitgeber Männern mehr, können sie daher eine entsprechend höhere Vergütung verlangen. Das gilt auch, wenn Grund für die bessere Bezahlung das besondere Verhandlungsgeschick des männlichen Kollegen ist.

Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch nach Art. 157 AEUV, § 3 I und § 7 EntgTranspG auf das gleiche Grundentgelt wie ihr männlicher Kollege.


Infolgedessen war dem auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 II AGG gerichteten Antrag der Klägerin teilweise zu entsprechen. Der Senat hielt insofern eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts i.H.v. 2.000 € für angemessen.


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